Neuer Gesetzesentwurf: Ausweitung des Assistenzpflegeanspruchs

Das Bundeskabinett hat im August 2012 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der den Assistenzpflegebedarf in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen regelt. Demnach sollen pflegebedürftige behinderte Menschen künftig nicht nur bei einer stationären Krankenhausbehandlung, sondern auch bei stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlungen eine von ihnen beschäftigte Assistenzpflege in Anspruch nehmen können. Zudem sieht der Gesetzesentwurf vor, dass ihnen das Pflegegeld der sozialen Pflegeversicherung für die gesamte Dauer eines stationären Vorsorgeaufenthaltes weitergezahlt wird und die Betroffenen für die Dauer des stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsaufenthaltes auch Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe erhalten.

Der beschlossene Gesetzentwurf ist ein richtiger und konsequenter Schritt hin zur Verbesserung der Situation pflegebedürftiger behinderter Menschen, die auf eine kontinuierliche Pflege durch von ihnen im Arbeitgebermodell beschäftigte besondere Pflegekräfte angewiesen sind„, sagte Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr.

Der Gesetzesentwurf bedeutet Mehrausgaben für die Länder und Kommunen als Träger der Sozialhilfe, die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung. Laut Sozialhilfestatistik hatten im Jahr 2009 insgesamt 685 Personen bei stationärer Krankenhausbehandlung Leistungen der Hilfe zur Pflege zur Finanzierung der von ihnen beschäftigten besonderen Pflegekräfte in Anspruch genommen. Die künftigen Mehrausgaben könnten aufgrund unbekannter Fallzahlen aktuell nicht genau beziffert werden, heißt es in dem neuen Gesetzesentwurf.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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