Die deutsche Pflegeversicherung zahlt pflegebedürftigen Deutschen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, nur das Pflegegeld. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat diese bisher in Deutschland geltende Regelung bestätigt und entschieden, dass deutsche Bundesbürger im Ausland keinen Anspruch auf die so genannten Sachleistungen – also die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung – haben. Eine entsprechende Klage der EU-Kommission, die in dieser Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sah, wurde abgewiesen.
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt haben pflegebedürftige Deutsche zwar einen Anspruch auf die Zahlung des niedrigen Pflegegeldes aus der deutschen Pflegeversicherung. Die EU-Richter bestätigten aber, dass weder gemietete Pflegehilfsmittel noch Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung von den Pflegekassen erstattet werden müssen. Das Pflegegeld ist nur etwa die Hälfte des Betrages, den Pflegebedürftige für Sachleistungen erhalten. Während des Rechtsstreits lag der Unterschied bei 685 Euro zu 1.510 Euro.
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