Wartezeit in der Privaten Pflegeversicherung

Wartezeit in der Pflegeversicherung

Bei Abschluss einer Pflegeversicherung ist die vertragliche Vereinbarung einer Wartezeit üblich. Für die neue Private Pflegeversicherung mit staatlicher Förderung schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Wartezeit höchstens fünf Jahre betragen darf. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann der Versicherte dann im Bedarfsfall Leistungen in Anspruch nehmen.

Was bedeutet Wartezeit?

Bei vielen Versicherungen gibt es Wartezeiten. Unter diesem Begriff versteht man die Zeitspanne zwischen Vertragsbeginn und dem Zeitpunkt, von dem an der Versicherte erstmals Leistungen von seiner Versicherung in Anspruch nehmen kann. Während der Wartezeit muss der Versicherungsnehmer regelmäßig Versicherungsbeiträge zahlen, ohne dafür Leistungen von der Versicherung erwarten zu können. Wie lang die Wartezeit bei einer Versicherung ist, hängt unter anderem von der Art der Versicherung und dem Anbieter ab. Während es zum Beispiel bei der privaten Krankenversicherung eine allgemeine Wartezeit von üblicherweise drei Monaten gibt, müssen Versicherte bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine sogenannte Mindestversicherungszeit von mehreren Jahren vorweisen, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können.

Private Pflegeversicherung und Wartezeit

Auch die private Pflegeversicherung sieht in der Regel eine mehrjährige Wartezeit vor. Viele Anbieter gewähren die vertraglich festgelegten Leistungen im Pflegefall frühestens drei Jahre nach Unterzeichnung des Versicherungsvertrags. Bei älteren Verträgen für die private Pflegeversicherung galt lange Zeit eine Wartezeit von nur einem Jahr. Auch heute gibt es noch Anbieter, die keine Wartezeit oder eine deutlich kürzere Wartezeit verlangen. Häufig fallen die Prämien für solche Tarife dann aber auch entsprechend höher aus. Bei manchen Anbietern ist es möglich, eine lange Wartezeit durch die Erhöhung der Versicherungsbeiträge zu verkürzen.

Wartezeit bei den Pflege-Bahr-Tarifen

Bei der Privaten Pflegeversicherung, die der Staat seit dem 1. Januar 2013 mit 60 Euro pro Jahr bezuschusst, darf die Wartezeit nach den Vorgaben des Gesetzgebers fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vertragsparteien dürfen ihrerseits auch eine kürzere Wartezeit für die private Pflegeversicherung vereinbaren, aber eine Wartezeit, die fünf Jahre überschreitet, ist durch das Gesetz ausgeschlossen. Für Kinder, deren Eltern unmittelbar nach der Geburt eine Kindernachversicherung abschließen, darf es laut Gesetz gar keine Wartezeit bei der privaten Pflegeversicherung geben.

Pflegebedürftigkeit innerhalb der Wartezeit

Wenn ein Kunde mit einer privaten und förderfähigen Pflegetagegeldversicherung (d. h. einem sogenannten Pflege-Bahr-Tarif) innerhalb der vereinbarten Wartezeit pflegebedürftig wird, kann er aufgrund der vertraglichen Bestimmungen zunächst keine Zahlungen von seiner Versicherung verlangen. Er ist erst dann leistungsberechtigt, wenn die im Vertrag festgelegte Wartezeit abgelaufen ist. Gleiches gilt für solche Personen, die eine durch die gesetzliche Pflegeversicherung festgestellte, erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen. Auch sie müssen den Ablauf der Wartezeit abwarten, um Leistungen von der privaten Pflegeversicherung zu erhalten.

Leistungen vor Ablauf der Wartezeit

In einigen Fällen ist es bei der privaten Pflegetagegeldversicherung allerdings auch möglich, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit bereits vor Ablauf der Wartezeit zu bekommen. So können zum Beispiel Kunden der Barmenia Krankenversicherung, die eine förderfähige,  private Pflegeversicherung abgeschlossen haben („Deutsche-Förder-Pflege“), das Pflegetagegeld schon während der Wartezeit erhalten, wenn ihre Pflegebedürftigkeit durch einen Unfall verursacht worden ist. Da es bisher noch nicht viele Krankenversicherer gibt, die die neuen, förderfähigen Policen anbieten, können Sie die Vertragskonditionen und die Wartezeiten der Anbieter sehr schnell miteinander vergleichen. Ein guter Berater wird Ihnen das alles in Ruhe erklären und vor allem auch solche Tarife anbieten, obwohl es dafür deutlich weniger Provision gibt.

3 Responses to Wartezeit in der Privaten Pflegeversicherung

  1. Dorothee Koch sagt:

    GKV-Versicherter hat die private Pflegeversicherung z.B 2011 abgeschlossen,
    wie kommt er an die Förderung ?

    Die Förderung Pflege-Bahr 2013, gilt für Neuabschluss (rückwikend zum 01.01.2013 Pflege-Bahr)
    Was ist mit Verträgen die 2012 abgeschlossen wurden ? Wie kommen Versicherte mit der bereits bestehenden
    Pfelgeversicherung auch in den Genuss der staatlichen Förderung 2013?

    Kündigung der alten Pflegeversicherung und Neuabschluss vornehmen ?
    Oder gibt es eine Lösung ?

    Danke im voraus für die Beantwortung…

    Mit freundlichem Gruß
    Dorothee Koch

  2. lol sagt:

    Hallo,

    ich möchte so eine Versicherung abschließen.
    Bin aber schon körperlich eingeschränkt und es ist abzusehen dass ich in Ende diesen Jahres vll. Pflegehstufe beantragen muss.
    Bisher habe ich nichts beantrag und noch nie Pfleheilfe erhalten.
    Allerding habe ich den Antrag zu Hause, diesen jedoch nie ausgefüllt ich hatte den nur zur Information falls es bald notwenig ist bei der krankenkasse eingeholt. Aber wie gesagt noch nichts beantragt.
    Habe ich dann überhaupt noch eine Chance auf die Versicherung? Gelte ich als Pflegebedürftig ERST wenn ich auch einen Antrag daruaf gestellt habe bei der gesetzlichen Pflegeversicherung. Oder gelte ich jetzt schon als pflegebedürftog obwohl ich noch keinen Antrag gestellt habe.Essen, Klo, Waschen mache ich noch selbst aber gerade waschen nur alle paar Wochen, ich werde also bald Pflegehilfe brauchen.

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