
Privatpersonen können einen Anspruch auf Rentenversicherung besitzen, auch wenn sie einen Pflegebedürftigen in nicht gewerbsmäßigem Umfang betreuen und die Krankenkassen keine eindeutigen Aussagen über den Umfang des Pflegebedarfs machen. Das entschied das Landessozialgericht Hessen. Die Beiträge zur Rentenversicherung zahlt die Pflegeversicherung. Geklagt hatte eine Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis, die ihre mittlerweile verstorbene Schwiegermutter gepflegt hatte. Diese hatte Pflegegeld nach Pflegestufe I bezogen. Die Klägerin hatte die Prüfung ihrer Rentenversicherungspflicht und die Übernahme der Beiträge durch die Pflegekasse beantragt. Die Rentenversicherung wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass der wöchentliche Pflegeaufwand weniger als 14 Stunden betrage.
Rentenversicherungspflicht ab 14 Stunden Pflegeaufwand pro Woche
Die Klägerin verwies darauf, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) keine individuellen Feststellungen zur Ermittlung des tatsächlichen Pflegebedarfs getroffen habe. Die Klägerin belegte anhand eines Pflegetagebuchs und einer hauswirtschaftlichen Aufstellung, dass der wöchentliche Aufwand mehr als 14 Stunden betragen hatte. Der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts gab der Klägerin Recht und sah eine Rentenversicherungspflicht gegeben. Dass der MDK keine maßgeblichen Feststellungen zur Ermittlung des tatsächlichen Pflegebedarfs vorgenommen habe ändere daran nichts. Stattdessen seien die Angaben der Klägerin heranzuziehen.
Pflegetagebuch führen sinnvoll
Das Gericht bejahte zusätzlich zu dem unstreitigen Grundpflegebedarf von 51 Minuten pro Tag weiteren hauswirtschaftlichen Aufwand von mindestens 1 Stunde und 16 Minuten am Tag, wodurch der Gesamtaufwand 14 Stunden in der Woche überschreite und damit eine Rentenversicherungspflicht auslöse. Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Pflegende sollten das Urteil zum Anlass nehmen, ein Pflegetagebuch zu führen. Vor allem wenn keine gerichtsfesten Feststellungen des MDK vorliegen kann eine lückenlose, detailgetreue und in sich schlüssige Dokumentation bei der Durchsetzung von Rentenansprüchen helfen. Gemäß § 3 SGB VI sind Pflegende versicherungspflichtig, wenn die zu pflegende Person Leistungen aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung bezieht und mindestens 14 Stunden in der Woche (ggf. auch durch mehrere Personen gemeinsam) in der häuslichen Umgebung gepflegt wird. Die Rentenversicherungspflicht besteht nicht, wenn die pflegende Person regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig ist.