Neuerungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zum Januar 2015

Seit dem 1. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz präsent und kommt mit einem verbesserten Leistungsspektrum für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Der Bund finanziert die Gesetzesänderung und deren Durchsetzung mit einem Budget von 2,4 Milliarden Euro pro Jahr. Diese Veränderungen sind ein erster Hinblick auf die Pflegereform, die noch weitere Neuerungen mit sich bringen und das Pflegegesetz modernisieren und dem realen Bedarf und der demographischen Entwicklung anpassen wird.

Veränderungen in den Leistungen für Pflegebedürftige

Der monatlich bewilligte Leistungssatz wird bei Pflegebedürftigen um 4 Prozent erhöht und soll damit mehr Geld zur Verfügung stellen. Dabei konzentriert sich die Zuwendung nicht länger primär auf die Unterbringung in Pflegeheimen, sondern fokussiert sich verstärkt auf die häusliche Pflege und Entlastung. Nach einem Schlaganfall wird oftmals Unterstützung bei alltäglichen Dingen, wie zum Beispiel beim Einkaufen oder der Erledigung von Wegen benötigt. Weiter profitieren Pflegebedürftige von einer Bezuschussung des barrierefreien Umbaus von Haus und Wohnung, sowie den neuen und vielseitigen Möglichkeiten in der ambulanten Pflege.

Änderungen für Angehörige

Bisher war die Pflege zu Hause für Angehörige eine starke Belastung und ging mit einer beruflichen Abstinenz und der nicht selten in Eigenleistung vorgenommenen Rundum-Pflege Zuhause einher. Die Pflegereform kommt mit einer Budgeterhöhung von 1,4 Milliarden Euro für die häusliche Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Angehörige Pflegebedürftiger können sich auf mehr Unterstützung einstellen und mit diesem Background von einer Unterbringung der pflegebedürftigen Angehörigen im Krankenhaus absehen. Auch die Tagesunterbringung in einer Pflegeeinrichtung steht der Bewilligung von Unterstützung nicht im Wege, was für Angehörige von Vorteil ist und die berufliche Tätigkeit in Kombination mit der häuslichen Pflege ermöglicht.

Neuerungen im Beitragssatz

Um die Neuerungen im Pflegegesetz umzusetzen, hat sich in der Beitragsleistung eine Erhöhung von 0,3 Prozentpunkten ergeben. Seit dem 1. Januar beträgt der gesetzliche Beitrag für die Pflegeversicherung 2,35 Prozent und bei kinderlosen Versicherungsnehmern 2,6 Prozent. Die Beitragserhöhung wird bei der Versicherung selbst gesplittet, sodass 0,2 Prozent in die Verbesserung der Pflegeleistungen und 0,1 Prozent in den Aufbau eines Vorsorgefonds als Polster für die Zukunft fließen. Die demographische Entwicklung bringt mit sich, dass die aktuelle Anzahl pflegebedürftiger Menschen von derzeit 2,6 Millionen bis zum Jahr 2050 von einer Verdoppelung betroffen ist.

Aufstockung Pflegepersonal

Bei mehr Pflegeleistungen und einer Umorientierung von der Unterbringung in Heimen und Krankenhäusern ist es notwendig, auch beim Pflegepersonal eine Aufstockung vorzunehmen. Geplant ist, dass 45.000 Betreuungskräfte mehr in der Pflege eingesetzt werden, sodass sich die Reformen umsetzen und realisieren lassen. Primär lenkt sich der Fokus in der Aufstockung der Pflegekräfte auf die häusliche vorübergehende und zeitweise Pflege, Hilfen im Alltag und Unterstützung bei täglichen Dingen, die Pflegebedürftige vorübergehend nicht allein bewältigen können.

Finanzielle Hilfe vom Bund

Das neue Pflegegesetz soll Angehörige entlasten, für den Pflegebedürftigen selbst einen Mehrwert bringen und seine Betreuung zu Hause ermöglichen, aber auch für die Pflegekräfte durch eine Aufstockung an Personal zu einer minderen Belastung führen. Die Gesetzesänderung in der Pflege wird durch finanzielle Hilfen vom Bund, wie durch eine marginale Aufstockung der Pflegebeiträge unterstützt und umgesetzt. Die demographische Entwicklung bescheinigt die Notwendigkeit einer Modernisierung im Pflegegesetz und deren Umsetzung, die den gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst ist und für Pflegebedürftige und deren Angehörige, sowie für das Pflegepersonal mit einer Entlastung aufwartet.