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Pflegestärkungsgesetz II: Wer profitiert, wer hat Nachteile von den neuen Pflegegraden?

Ab 1. Januar kommenden Jahres tritt das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Aus den bisher bekannten drei Pflegestufen werden dann fünf Pflegegrade. Wer profitiert davon? Und wer hat Nachteile? Das gilt es ab 2017 zu beachten.

Nicht alle der rund 2,5 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden ab kommendem Jahr von der neuen Pflegereform profitieren. Vor allem Pflegebedürftige mit geistigen Defiziten wie Demenz sollen dann stärker gefördert werden. Nach den alten Vorgaben hatten Demenz- und psychisch Kranke häufig keinen oder nur geringen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Das soll sich künftig ändern. Dafür könnten Menschen mit körperlichen Gebrechen in Zukunft Nachteile haben. Es empfiehlt sich deshalb eine entsprechende Begutachtung noch in diesem Jahr, um noch nach dem alten Pflegestufen-Modell begutachtet zu werden.

Pflegestärkungsgesetz II – darauf sollten Sie achten

Die größte Änderung des neuen Pflegegesetzes betrifft die Einstufung der Pflegebedürftigkeit, die komplett überarbeitet wurde. Aus den bisher drei Pflegestufen (0-3) werden künftig fünf Pflegegrade (1-5). Was zunächst wenig problematisch klingt, wird für viele Menschen bei genauerem Hinsehen zum Problem.

Bislang hatten Menschen auch mit geringen körperlichen Einschränkungen bereits Anspruch auf tägliche Unterstützung im Rahmen ihrer in der Beurteilung festgelegten Pflegebedürftigkeit. Im sogenannten Minutenpflege-Modell wurde so von einem Prüfer ein täglicher Zeitrahmen festgelegt, in dem die Pflege von den Kassen bezahlt wurde – beispielsweise 90 oder 120 Minuten am Tag. Die Menschen erhielten so Unterstützung beim Waschen, Essen oder anderen Tätigkeiten.

In Zukunft soll sich das ändern. Nur wer überhaupt nicht mehr ohne die Hilfe anderer Leben kann, gilt als Pflegebedürftig und erhält Leistungen von der Pflegekasse. Das ist schlecht für Menschen mit geringen oder moderaten körperlichen Einschränkungen. Sie wären durch eine Einstufung nach den alten Regeln finanziell besser dran und sollten daher noch in diesem Jahr eine entsprechende Begutachtung vornehmen lassen. Ebenfalls sinnvoll für manche kann ein früherer Umzug ins Pflegeheim – nämlich noch in diesem Jahr – oder der Verzicht auf eine höhere Pflegestufe sein.

Eher ins Pflegeheim: Antrag in 2016 kann Geld sparen

Wer bereits eine niedrige Pflegestufe besitzt und plant, künftig im Pflegeheim zu leben, sollte einen Umzug noch in diesem Jahr erwägen. Grund: Die Einstufung in die in diesem Jahr noch gültigen Pflegestufen besitzt Bestandsschutz – bleiben also auch mit dem neuen Gesetz erhalten.

Wer erst im kommenden Jahr eingestuft wird, könnte weniger Geld erhalten als wenn er sich aktuell noch den Pflegestufen I oder II zuordnen lässt. Die noch in 2016 bewilligten Pflegestufen werden dagegen in höhere Pflegegrade umgewandelt. Die Betroffenen bekommen so mehr Geld von der Kasse. Vor allem in der stationären Pflege kann sich das lohnen, da untere Pflegegrade dort künftig einen höheren Eigenanteil an den Pflegekosten tragen müssen als höhere Pflegegrade.

Der zu tragende Eigenanteil an den Pflegekosten im Heim wird aktuell außerdem durch die Pflegestufe bestimmt. Auch das wird sich ändern, der Eigenanteil wird zum einheitlichen Pauschalbetrag. Dadurch zahlen Menschen mit niedrigem Pflegegrad unterm Strich bis zu 500 Euro im Monat mehr. Auch hier gilt: Noch in diesem Jahr umziehen lohnt sich. Die Pflegekassen zahlen dann dauerhaft einen Zuschuss, der die Differenz zwischen altem und neuem Eigenanteil deckt.

Auf höhere Pflegestufe verzichten

Wer noch in diesem Jahr in ein Heim zieht, profitiert von einer niedrigen Pflegestufe, da die Kassen die Eigenleistung zur Pflege um den oben erwähnten Differenzbetrag bezuschussen. Wer sich noch in diesem Jahr auf Pflegestufe II oder III hochstufen lässt, wie viele Heime das aktuell anbieten, zahlt am Ende mehr. Dann fällt diese Bezuschussung nämlich weg und der zu zahlende Eigenanteil wird höher.

So wird künftig der Pflegegrad ermittelt

Bislang wurde bei der Ermittlung der Pflegestufe geprüft, wie viele Minuten täglich Betroffene auf Hilfe bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Hilfe angewiesen sind. Ab kommendem Jahr wird vor allem auch auf geistige Leiden wert gelegt und anhand folgender Kriterien in die neuen fünf Pflegegrade eingeteilt:

  • Mobilität
  • Selbstversorgung
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhalten / psychische Probleme
  • Umgang mit Krankheit und Thearapiebelastung
  • Gestaltung des Alltags / soziale Kontakte

Wie funktioniert die Neueinstufung in die Pflegegrade?

Die Neueinstufung von Menschen, die bereits Pflegebedürftig sind und eine Pflegestufe besitzen, dürfte in der Regel unproblematisch verlaufen. Ihnen wird ohne Antrag und neue Begutachtung automatisch ein neuer Pflegegrad zugeordnet. Nachteile sollen dabei nicht entstehen und von den Kassen ausgeglichen werden.

Und so funktioniert die automatische Neueinstufung in die Pflegegrade:

  • Menschen mit niedriger Pflegestufe und körperlichen Gebrechen, die im Alltag noch ohne Hilfe leben können, werden jeweils in den nächsthöheren Pflegegrad eingeteilt, z. B. von Pflegestufe I auf Pflegegrad 2 hochgestuft oder von Pflegestufe II auf Pflegegrad 3.
  • Wer aufgrund von geistigen oder psychischen Einschränkungen die Pflegestufe II erhalten hat und massive Probleme im Alltag besitzt, wird künftig in Pflegegrad 4 eingestuft.
  • Schwerst-Pflegebedürftige der Stufe III erhalten künftig den Pflegegrad 5.

Fazit

Unterm Strich ist das Pflegestärkungsgesetz II für die meisten bereits Betroffenen eine gute Sache. Der Großteil der Pflegebedürftigen befindet sich aktuell in Pflegestufe I und würde von der Neueinstufung in Pflegegrad 2 finanziell profitieren und z. B. 316 statt wie bisher 244 Euro monatlich von der Pflegekasse erhalten – ganze 72 Euro mehr.

Lediglich Menschen, die ab kommendem Jahr in Pflegeheim ziehen wollen und menschen mit geringfügigen körperlichen Leiden erhalten ab 2017 weniger Geld. Sie sollten noch in diesem Jahr handeln und eine der oben genannten Maßnahmen ergreifen.

Jüngeren Menschen möchten wir zudem eine private Zusatzversicherung ans Herz legen, die in Zukunft etwaige finanzielle Belastungen im Pflegefall abfedern kann. Einen entsprechenden Test verschiedener Angebote gibt es hier: Pflegeversicherung Testsieger.

 

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Antwort: Ja, bis zu zehn Tagen muss ihr Arbeitgeber Sie in Notfällen spontan freistellen, darf dafür aber auch einen Nachweis (Attest) verlangen, dass es tatsächlich einen Pflegefall in Ihrer Familie gibt, um den Sie sich kümmern.

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Frage: Die Intensiv-Pflege meines Angehörigen beansprucht mich ganztägig. Habe ich Anspruch auf unbezahlten Urlaub?

Antwort: Ja, sie haben Anspruch auf bis zu sechs Monate unbezahlten Sonderurlaub bei vollem Kündigungsschutz, sollte Ihr Angehöriger Pflegestufe I oder höher besitzen. In größeren Betrieben (ab 15 Mitarbeiter) dürfen Sie zudem in Teilzeit arbeiten. In Betrieben ab 25 Mitarbeitern stehen Ihnen zudem 24 Monate sogenannte Familienpflegezeit zu. Sie arbeiten dabei mindestens 15 Stunden pro Woche und bekommen auch nur diese Stunden bezahlt. Die übrige Zeit können Sie zur Pflege aufwenden. Auch hierfür muss ihr Angehöriger mindestens Pflegestufe I besitzen.

Die sechsmonatige Auszeit wird ggf. mit der Familienpflegezeit verrechnet, d. h., sollten die sechs Monate Sonderurlaub für Sie nicht ausreichen, um sich um Ihrer Verwandten zu kümmern, können Sie weitere 18 Monate Familienpflegezeit direkt daran anschließen.

Beitragszahlung in die Rentenversicherung durch die Pflegekasse

Frage: Wenn ich unbezahlten Sonderurlaub nehmen, wer kommt dann für meine Rentenbeiträge auf?

Antwort: Als ehrenamtlicher Pfleger haben Sie Anspruch auf Zahlungen Ihrer Rentenbeiträge durch die Pflegekasse. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mindestens 14 Stunden pro Woche für die Pflege Ihrer Angehörigen aufwenden. Die Höhe der Zahlung richtet sich danach, wie viele Stunde Sie Ihren Angehörigen pro Woche pflegen und welche Pflegestufe dieser besitzt. Berufstätige, die aufgrund der ehrenamtlichen Pflege ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können und denen dadurch Rentenbeiträge fehlen, sollen so entlastet werden. Anspruch haben demnach nur Menschen, die weniger als 30 Wochenstunden arbeiten und noch keine Altersrente beziehen.