Diese Rechte haben Angehörige von Pflegebedürftigen gegenüber ihrem Arbeitgeber

Jeder dritte Deutsche hat Umfragen zufolge einen Pflegefall in seiner Familie, und drei Viertel der Befragten wollen sich künftig selbst um die pflegebedürftigen Angehörigen kümmern. Das ist nicht nur kosten- sondern auch zeitaufwändig. Für viele Berufstätige stellt sich dann deshalb die Frage: Welche Rechte habe ich gegenüber meinem Arbeitgeber, wenn ich meine Verwandten pflege?

Freistellung in Notfällen

Frage: Darf ich mich von meiner Arbeit freistellen lassen, wenn ein akuter Notfall vorliegt?

Antwort: Ja, bis zu zehn Tagen muss ihr Arbeitgeber Sie in Notfällen spontan freistellen, darf dafür aber auch einen Nachweis (Attest) verlangen, dass es tatsächlich einen Pflegefall in Ihrer Familie gibt, um den Sie sich kümmern.

Sechsmonatige Auszeit

Frage: Die Intensiv-Pflege meines Angehörigen beansprucht mich ganztägig. Habe ich Anspruch auf unbezahlten Urlaub?

Antwort: Ja, sie haben Anspruch auf bis zu sechs Monate unbezahlten Sonderurlaub bei vollem Kündigungsschutz, sollte Ihr Angehöriger Pflegestufe I oder höher besitzen. In größeren Betrieben (ab 15 Mitarbeiter) dürfen Sie zudem in Teilzeit arbeiten. In Betrieben ab 25 Mitarbeitern stehen Ihnen zudem 24 Monate sogenannte Familienpflegezeit zu. Sie arbeiten dabei mindestens 15 Stunden pro Woche und bekommen auch nur diese Stunden bezahlt. Die übrige Zeit können Sie zur Pflege aufwenden. Auch hierfür muss ihr Angehöriger mindestens Pflegestufe I besitzen.

Die sechsmonatige Auszeit wird ggf. mit der Familienpflegezeit verrechnet, d. h., sollten die sechs Monate Sonderurlaub für Sie nicht ausreichen, um sich um Ihrer Verwandten zu kümmern, können Sie weitere 18 Monate Familienpflegezeit direkt daran anschließen.

Beitragszahlung in die Rentenversicherung durch die Pflegekasse

Frage: Wenn ich unbezahlten Sonderurlaub nehmen, wer kommt dann für meine Rentenbeiträge auf?

Antwort: Als ehrenamtlicher Pfleger haben Sie Anspruch auf Zahlungen Ihrer Rentenbeiträge durch die Pflegekasse. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mindestens 14 Stunden pro Woche für die Pflege Ihrer Angehörigen aufwenden. Die Höhe der Zahlung richtet sich danach, wie viele Stunde Sie Ihren Angehörigen pro Woche pflegen und welche Pflegestufe dieser besitzt. Berufstätige, die aufgrund der ehrenamtlichen Pflege ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können und denen dadurch Rentenbeiträge fehlen, sollen so entlastet werden. Anspruch haben demnach nur Menschen, die weniger als 30 Wochenstunden arbeiten und noch keine Altersrente beziehen.