Die Kosten für die eigene Unterbringung in einem Seniorenheim, die den von der Pflegekasse dafür gezahlten Betrag übersteigen, können als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden. Dies umfasst sowohl die Kosten für Pflegeleistungen als auch die Miete oder das sogenannte Pauschalentgelt für die Nutzung einer Wohnung oder eines Zimmers im Pflegeheim. Davon abgezogen wird meist eine sogenannte „Haushaltsersparnis“ (weil man ja keinen eigenen Haushalt mehr hat und diese Kosten spart).
Außergewöhnliche Belastungen werden steuermindernd immer erst relevant, wenn die Kosten mehr als 1 % bis 7 % des Einkommens betragen. Der genaue Prozentsatz hängt von den Umständen ab. Alle Kosten über 7 % des Einkommens kann man fast immer geltend machen.
Genau wie im eigenen Haus kann man auch bei einer Wohnung in einem Pflegeheim bestimmte Kosten über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) geltend machen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Kosten, höchstens jedoch 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 € für Handwerkerleistungen.