Wer einen lieben Menschen gepflegt hat kann von diesem als Erbe eingesetzt werden und bis zu 20.000 € Freibetrag auf das Erbe erhalten. Dabei muss es sich nicht um ein familiäres Verhältnis handeln, z. B. Eheleute oder Kinder die auch zu Pflegeunterhalt verpflichtet wären.
Nach Erbschaftssteuergsetz (ErbStG) §13, Absatz 1, Nr. 9 kann das Erbe als angemessene Gegenleistung für die Pflege angesehen werden, wenn diese ohne Bezahlung oder nur mit sehr geringer Bezahlung erfolg ist. Es ist nicht wichtig, ob der Gepflegte schon in eine Pflegestufe eingeordnet war. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass als Pflege „die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person“ zu werten ist.