Einer Umfrage des Zentrums für Qualität in der Pflege zufolge, fühlen sich fast drei Viertel der Deutschen nicht ausreichend informiert, auf welche Leistungen der Pflegeversicherung sie und ihre Angehörigen einen gesetzlichen Anspruch besitzen. Wir klären auf.
Seit 1995 besteht die gesetzliche Pflichtversicherung zur Vorsorge gegen ein finanzielles Pflegerisiko als „fünfte Säule“ der deutschen Sozialversicherungen, neben Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Versicherungspflichtig ist jeder gesetzlich oder privat Krankenversicherte. Doch auf welche Leistungen haben Sie eigentlich Anspruch?
Wann habe ich Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung?
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung, sondern dient der sozialen Grundsicherung im Fall der Pflegebedürftigkeit. Entsprechende Eigenleistungen der Versicherten sind daher notwendig. Das bedeutet: Versicherte zahlen meist drauf. Damit es später nicht zu teuer wird, empfiehlt sich schon heute die Vorsorge durch eine private Zusatzversicherung, z. B. eine Pflegetagegeldversicherung und ein Vergleich der Versicherungsanbieter.
PFLEGEVERSICHERUNG: ZUM VERGLEICH
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte in einem Zeitraum von zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in die Pflegeversicherung eingezahlt haben oder über ein Familienmitglied mitversichert gewesen sein, und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung mindestens für sechs Monate pflegebedürftig sein. Sind diese Kriterien erfüllt, kann ein Antrag bei der entsprechenden Pflegekasse gestellt werden, die anschließend die Pflegebedürftigkeit prüft und in sogenannte Pflegestufen von 0 bis 3 unterteilt.
Geprüft wird dann, in welchem Maße eine Person Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlicher Versorgung benötigt. Die Pflegeversicherung stellt anschließend Geld- oder Sachleistungen, oder eine Kombination aus beidem zur Verfügung. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Pflegestufe, in die der Versicherte eingeordnet wurde.
Um eine solche Pflegestufe zu erlangen, muss ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten täglich bestehen. Demenzkranke ohne Pflegestufe, die dennoch Hilfe benötigen, können die sogenannte Pflegestufe 0 beantragen, und sich somit zumindest einen Teil der für Betreuungsleistungen anfallenden Kosten erstatten lassen.
Wichtig: Jede Leistung, die Sie in Anspruch nehmen wollen, muss einzeln beantragt werden – und zwar vom Versicherten selbst oder seinem gesetzlichen Vormund.
Auf welche Leistungen haben Versicherte Anspruch?
Mit dem Pflegestärkungsgesetz, dass am 1. Januar dieses Jahres Kraft getreten ist, wurden die Ansprüche der Versicherten noch einmal gestärkt. Auf folgende Leistungen haben Sie im Pflegefall Anspruch:
- Pflegegeld
- Pflegegeld bei Demenz
- zusätzliche Betreuungsleistungen
- Pflegesachleistung
- Pflegesachleistung bei Demenz
- Tages-/ Nachtpflege
- Tages-/ Nachtpflege mit Demenz
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- vollstationäre Pflege, mit oder ohne Demenz
- Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
- zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- Pflegehilfsmittel
- wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- zehntägige Freistellung
- sechs Wochen Pflegeauszeit
- 24 Monate Familienpflegezeit
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
Wie viel Pflegegeld Sie erhalten, bzw. in welchem Umfang die Kosten der Pflegeleistungen von der Versicherung getragen werden, hängt vom Grad der Pflegestufe ab. Übersteigen die Kosten das gesetzliche Limit – was häufig der Fall ist – muss die Differenz vom Pflegebedürftigen getragen werden. Ist der mittellos, werden die Kinder zur Kasse gebeten und schließlich das Sozialamt.
Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben Versicherte nur bei häuslicher Pflege. Bei vollstationärer Pflege, z. B. in einem Pflegeheim, existiert kein Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Wichtig: Die Pflegeversicherung übernimmt nicht die Kosten für den Aufenthalt und die Verpflegung in einem Pflegeheim, sondern ausschließlich die Kosten für die tatsächlichen Pflegemaßnahmen, entsprechend obiger Liste!
Sollten Sie sich gegen die Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte entscheiden und die Pflege, z. B. eines Angehörigen, teilweise oder komplett selbst übernehmen, so wird ihnen ein monatliches Pflegegeld ausgezahlt. Bei Erreichen einer Mindestanzahl von Pflegestunden, werden Sie zudem automatisch renten- und unfallversichert.
Ach ja, einen weiteren wichtigen Anspruch haben Sie bei Ihrer Versicherung noch: den Anspruch auf Pflegeberatung. Nutzen Sie ihn!