Falsche Angaben zu Gesundheitsfragen beim Abschluss einer Pflegeversicherung können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Das bestätigt ein aktuelles BGH-Urteil: Der Versicherer ist demnach sogar dann zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt, wenn er den Versicherungsnehmer über die Folgen von falschen Angaben nicht belehrt hat.
In dem verhandelten Fall hatte ein Versicherer einem Kunden den Versicherungsschein für eine Pflege- und Krankenversicherung bereits ausgehändigt. Kurz danach stellte das Unternehmen fest, dass der Versicherungsnehmer im Antrag erhebliche Vorerkrankungen verschwiegen und damit seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hatte. Der Versicherer erklärte den Rücktritt vom Vertrag sowie zusätzlich dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dagegen klagte der Versicherungsnehmer bis in die letzte Instanz und berief sich u.a. auf eine fehlende Belehrung seitens des Versicherers über die vertraglichen Konsequenzen falscher Angaben.
BGH: Pflegeversicherer darf auch ohne Belehrung zurücktreten
In seinem Urteil vom 12. März (AZ: IV ZR 306/13) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Versicherer trotz fehlender Belehrung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sei. In der Pressemitteilung des Gerichts wird dies mit der fehlenden Schutzwürdigkeit arglistig täuschender Kunden begründet:
„Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer mithin auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen des § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht ausreichend belehrt hat. Entscheidend hierfür ist, dass die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind, der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzwürdig ist.“
Versicherungsnehmer können sich nicht auf Handeln des Maklers berufen
Auch einem weiteren Anliegen des Klägers erteilten die Richter wenig überraschend eine Absage: Gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Senats können sich Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, gegenüber einem beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages mitwirkenden Makler wahre und vollständige Angaben gemacht zu haben: Dessen arglistiges Verhalten müsse sich der Versicherungsnehmer selbst zurechnen lassen.
Das Urteil belegt, dass eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht auch bei Pflegeversicherungen relevant ist. Versicherungsnehmer sollten die im Antrag gestellten Fragen so detailgetreu wie möglich beantworten und dem Versicherer im Zweifel belegbar aussagekräftige Dokumente übersenden. Ansonsten kann es bis zu zehn Jahre nach Vertragsabschluss zu einem Rücktritt durch den Versicherer kommen: Erlangt dieser Kenntnis von fehlerhaften Angaben und kann der eine arglistige Täuschung nachweisen erlischt der Versicherungsschutz und sämtliche gezahlte Beiträge sind verloren. Auch bereits übernommene Leistungen können unter Umständen zurückgefordert werden.
Die Versicherer gehen beim Vertragsabschluss zunächst von der Richtigkeit der Angaben neuer Kunden aus und nehmen häufig gar keine Überprüfung vor. Falsche und/oder unterlassene Angaben kommen jedoch spätestens bei einer Anfrage der Pflegeversicherung bei aktuellen oder früheren Krankenversicherungen ans Tageslicht.