Die Pflegeversicherung wird reformiert, der Beitragssatz angehoben und der Pflege-Vorsorgefonds eingeführt. Außerdem plant der Gesetzgeber eine Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Neben gesetzlichen Änderungen hat auch die Rechtsprechung neue Urteile gefällt: Minijobber müssen unter bestimmten Bedingungen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung bezahlen und Angehörige dürfen sich für die Pflege ihrer Verwandten nicht entlohnen lassen wie professionelle Pflegekräfte. Die jüngsten Änderungen bei der Pflege im Überblick.
Pflege-Stärkungsgesetz 1: Mit diesem Paket will die Bundesregierung Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entlasten. Die Regierung hat den jüngsten Kabinettsbeschluss vom 28.05. in einer Mitteilung ausführlich vorgestellt. Die für den 01.01.2015 geplanten Änderungen im Detail.
Leistungsbereich |
Leistungen 2014 in Euro |
Leistungen 2015 in Euro |
Pflegegeld für häusliche Pflege |
120-700 |
123-728 |
Pflegesachleistungen f. Häusliche Pflege |
225-1918 |
231-1995 |
Pflegehilfsmittel |
31 |
40 |
Pflege b. Verhinderung einer Pflegeperson durch Dritte |
1550 |
1612 |
Teilstationäre Leistungen Tages/Nachtpflege |
0-1550 |
231-1612 |
Kurzzeitpflege |
0-1550 |
Max. 1612 |
Leistungen in ambulanten Wohngruppen |
0-200 |
Max. 205 |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen pro Person |
2557 |
4000 |
Vollstationäre Pflege |
0-1918 |
0-1995 |
Behinderten-Pflege vollstationär |
256 |
266 |
Zusätzliche Betreuungsleistungen |
0-200 |
104-208 |
Die Höhe der Leistungen richtet sich auch weiterhin nach der Pflegestufe. Bei einigen Leistungen ändern sich nicht nur die Sätze, sondern auch die Bedingungen. Wird eine pflegebedürftige Person bei Verhinderung der Pflegeperson durch Dritte (also nicht Familienangehörige) gepflegt, werden die Kosten für eine notwendige Ersatzpflege fortan für einen Zeitraum von bis zu sechs statt bislang vier Wochen übernommen.
Zusätzlich können 50 Prozent des Leistungsbetrages (806 Euro) für Verhinderungspflege durch Angehörige in Anspruch genommen werden. Der im Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Betrag für Verhinderungspflege kann künftig auch für Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen verwendet werden. Den zusätzlichen Betreuungsleistungen werden ab 2015 niedrigschwellige Entlastungsleistungen hinzugefügt. Der für ambulante Sachleistungen vorgesehene Betrag kann bei Nichtausschöpfung künftig bis maximal zu Hälfte für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden.
Urteile: Minijobber und pflegende Angehörige
Neben dem Gesetzgeber hat auch die Rechtsprechung neue Regeln für manche Bereiche des Pflegerechts gesteckt. So entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, dass freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen Minijob neben ihrer Selbständigkeit ausüben, Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung entrichten müssen. Diese sind damit nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch im Pauschalbetrag für Krankenversicherungsbeiträge enthalten, den Arbeitgeber für Minijobber abführen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az. L 2 P 29/12).
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass pflegenden Angehörigen von der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht dieselbe Vergütung zusteht, wie sie ein professioneller Pflegedienst erhalten würde. Die unterschiedliche Bezahlung verstößt nach Ansicht der Richter in Karlsruhe nicht gegen das Grundgesetz. Ehefrau und Tochter eines mittlerweile verstorbenen Mannes hatten für dessen Pflege 665 Euro Pflegegeld pro Monat erhalten, forderten von der Pflegeversicherung jedoch den Regelbetrag in Höhe von 1432 Euro. (Az. 1 BvR 1133/12)